Innsbruck (OTS) – Zentraler Kritikpunkt der AK Tirol ist die in § 21
des
Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG) vorgesehene gesetzliche
Normierung des einseitiges Preisänderungsrechts der Lieferanten.
Dieses stellt, so Zangerl, eine völlige Ausnahme von einer im
Regelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarung dar. Und diese
geplante Regelung würde eine klare Verschlechterung der
Konsumentenrechte im Vergleich zur bisherigen Rechtslage (gemäß § 80
Abs. 2a ElWOG 2010) darstellen:
Konkret bedeutet dies nämlich, dass gesetzlich festgelegt würde,
wie der Stromlieferant den Preis ändern darf. Der Lieferant müsste
den Modus und die Voraussetzungen für Preisänderungen nicht mehr mit
dem Kunden, wie bisher üblich, bei Vertragsabschluss vereinbaren, da
der Gesetzgeber dies im Vorhinein bereits festlegt hat. Mit
weitreichenden Folgen:
Preisänderungen, die auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgen,
sind nämlich rechtlich kaum angreifbar.
Konsumentenschutzrechtliche Bestimmungen – etwa zur sachlichen
Rechtfertigung und Transparenz von Preisanpassungen – gelten nicht.
Und ungerechtfertigte Preiserhöhungen könnten nicht mehr mittels
Verbandsklage durch Konsumentenschutzorganisationen angefochten
werden, der Konsumentenschutz wäre ausgehebelt.
Will man eine unangemessene Preiserhöhung bekämpfen, bleibt somit
nur noch der Rechtsweg im Einzelfall. Dieser ist jedoch auf Basis der
geplanten neuen Rechtslage mit hohem finanziellen Risiko für den
einzelnen Kläger verbunden, da auch vom Gericht als rechtswidrig
beurteilte Strompreiserhöhungen nicht gänzlich wegfallen, sondern nur
soweit reduziert werden, bis sie angemessen sind. Wird etwa eine 6-
Cent-Erhöhung vom Gericht als rechtswidrig, aber eine 2-Cent-Erhöhung
als noch zulässig beurteilt, muss der klagende Kunde neben seinen
eigenen Prozesskosten auch noch einen Teil der Rechtsanwaltskosten
des Stromanbieters mittragen.
„Ein solcherart gestaltetes gesetzliches Änderungsrecht stellt
eine massive Stärkung der Energielieferanten dar und geht eindeutig
zu weit. Dieses weitreichende Privileg ist im österreichischen Recht
bislang einzigartig und wurde keiner anderen Wirtschaftsbranche
zugestanden“, kritisiert AK Präsident Zangerl. Hinzu komme, dass die
Energieversorgung zentral für die öffentliche Daseinsvorsorge ist und
somit elementare Interessen der Menschen in Österreich berührt. „Die
Einführung eines gesetzlichen Änderungsrechts für die Strompreise ist
daher klar abzulehnen und ich fordere das zuständige Ministerium auf,
diese vorgesehene Änderung zu streichen“, stellt Zangerl klar.