VSV/Holzinger: 2026 startet mit 10 Verbandsklagen gegen Stromlieferanten

Wien (OTS) – Der Verbraucherschutzverein (VSV) hat gegen 10
Stromlieferanten
Verbandsklagen eingebracht. Diese Unternehmen haben in den letzten
Jahren – seit Herbst 2022 – Preiserhöhungen auf der Basis
gesetzwidriger Klauseln vorgenommen. Die Klagen richten sich darauf,
dass diese Unternehmen sich nicht auf diese Klauseln berufen dürfen
und daher Preiserhöhungen an Kunden zurückzahlen müssen.

„ Diese Unterlassungsklagen haben einen wichtigen Nebeneffekt:
Die Ansprüche auf Rückforderung von zu viel bezahlten Entgelten
können , solange die Klagen anhängig sind, nicht verjähren “, sagt
Daniela Holzinger, Obfrau des VSV.

§ 80 Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG)
war vom Obersten Gerichtshof (OGH) – zur Überraschung der
Elektrizitätswirtschaft – nicht als gesetzliche Ermächtigung zu
Preiserhöhungen angesehen worden. Klauseln mit dem schlichten Verweis
auf das Gesetz stellen daher keine Vereinbarung von Preisänderungen
dar.

Am 1.1.2026 tritt das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG)
in Kraft. In diesem Gesetz wurden Preisänderungen neu geregelt. Nun
gibt es – zur Freude der Elektrizitätswirtschaft – sehr wohl eine
gesetzliche Ermächtigung zu Preisänderungen. Die Vereinbarung von
entsprechenden Klauseln ist daher nicht mehr nötig.

Der § 21ElWG enthält ua Regelungen, die klar zum Nachteil für
Verbraucher sind. Was kommt auf Energiekunden im neuen Jahr zu:

– Der Unternehmer muss bei Vertragsabschluss nicht mehr offenlegen ,
aus welchen Gründen Preiserhöhungen stattfinden können, sondern er
kann aufgrund der nunmehr gesetzlichen Ermächtigung Preise erhöhen
und muss erst dann Anlass und maßgebende Umstände bekanntgeben.

– Der Unternehmer kann den Preis bei Änderung von Marktbedingungen
sofort erhöhen , hat aber, wenn sich diese Bedingungen ändern (
günstiger werden) sechs Monate Zeit, die Preise zu senken.

– Der Unternehmer kann bei jeder Preisänderung de facto seine
Gewinnmarge erhöhen, da nur „unbillige“ Preiserhöhungen auf eine
angemessene Preiserhöhung reduziert werden; unwesentliche Erhöhungen
der Gewinnmarge sind zulässig und können bei jeder Änderung
vorkommen.

– Verträge mit „dynamischen Preisen“ sind nicht mehr nur täglich oder
monatlich änderbare Preise aufgrund von Indexklauseln, sondern auch
quartalweise Anpassungen. Bei solchen Verträgen gibt es kein
Sonderkündigungsrecht für die Haushaltskunden und Kleinunternehmer
bei der Mitteilung von Preisänderungen mehr.

„Durch § 21 Abs. 1 und 3 ElWG soll in ungeschminkter Weise die
ständige Rechtsprechung des OGH sowie zahlreicher Instanzgerichte
ausgehebelt werden . Diese Regelungen sind überdies gleichheitswidrig
und derart unverständlich, dass sie mangels Bestimmtheit und
Sachlichkeit verfassungswidrig erscheinen ,“ kritisiert Holzinger.

„Dieses Gesetz als „Günstiger-Strom-Gesetz“ zu vermarkten ist
angesichts der Regelungen zu Preisänderungen ein Hohn,“ urteilt
Holzinger abschließend.