Electronic Monitoring nur unter klaren Voraussetzungen

Zwtl.: Gewaltschutzzentren: Electronic Monitoring
nur unter klaren
Voraussetzungen

Die Gewaltschutzzentren beziehen Stellung zum Electronic Monitoring
als mögliche Maßnahme zum Schutz vor Gewalt. Für die
Entscheidungsträger*innen in Gesetzgebung und Politik haben sie dazu
ein umfassendes Positionspapier erarbeitet.

Sie stehen dem Instrument grundsätzlich offen gegenüber, betonen
jedoch die Notwendigkeit einer sachlichen und differenzierten
Auseinandersetzung mit dessen hoher Komplexität.

„ Electronic Monitoring kann nur als Teil eines umfassenden
Schutzsystems wirken. Entscheidend ist die enge Zusammenarbeit von
allen beteiligten Stellen – von Polizei und Justiz bis hin zu
Opferschutz- und Tätereinrichtungen. Vor der Einführung eines
elektronischen Überwachungssystems braucht es einen ausführlichen
interdisziplinären Diskurs über Möglichkeiten und Grenzen dieser
Schutzmaßnahme. “, s o Karin Gölly , Bundesverbandsvorsitzende der
Gewaltschutzzentren.

Zwtl.: Komplexe Fragen sind zu klären:

Ein Einsatz kommt aus fachlicher Sicht ausschließlich in
Hochrisikofällen in Betracht, in denen schwere Gewalt droht – und
nicht automatisch nach Betretungs- und Annäherungsverboten.
Electronic Monitoring sollte dabei nicht nur bei häuslicher Gewalt,
sondern auch bei Stalking zur Anwendung kommen.

Für die Anordnung von Electronic Monitoring braucht es einen
richterlichen Beschluss, und keinesfalls darf Electronic Monitoring
die Verhängung von Untersuchungshaft ersetzen , die das wirksamste
Instrument zum Schutz von Betroffenen bleibt.

Der Einsatz von Electronic Monitoring kann nur mit – jederzeit
zurück zu nehmender Zustimmung der gefährdeten Person möglich sein –
inklusive umfassender Aufklärung und Begleitung für diese durch eine
Opferschutzeinrichtung

Derzeit bestehen noch zahlreiche ungeklärte rechtliche und
praktische Fragen, etwa zur konkreten Umsetzung, zum Datenschutz, zur
Vermeidung von Fehlalarmen, zur Befristung der Maßnahme, zur Gefahr
einer Scheinsicherheit u.v.m.

Zwtl.: Notwendige Voraussetzungen vor einer Einführung:

– Gerichte mit Spezialzuständigkeit und entsprechender Expertise in
der Gefährdungseinschätzung

– ausreichende personelle und technische Ressourcen (inkl. 24/7-
Überwachung)

– verpflichtende opferschutzorientierte Täterarbeit für die
gefährdenden Personen

– umfassende Schulungen aller beteiligten Stellen

Angesichts der Vielzahl offener Fragen sprechen sich die
Gewaltschutzzentren für einen interdisziplinären Diskurs zur
Erarbeitung der rechtlichen Bestimmungen sowie eine mögliche
Pilotphase aus, um Praxistauglichkeit und Wirksamkeit zu prüfen.

Das vollständige Positionspapier ist HIER abrufbar.