OGH-Urteil: Erkrankung aufgrund Fehlfunktion einer PEG-Sonde ist ein versichertes Risiko

Wien (OTS) – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im
Auftrag des
Sozialministeriums einen Musterprozess gegen den Reiseversicherer
„INTER PARTNER ASSISTANCE S. A.“, ein Mitglied der AXA-Gruppe. Dem
vom VKI unterstützten Konsumenten war die Versicherungsdeckung für
den infolge einer Fehlfunktion der PEG-Sonde erforderlichen
Krankenhausaufenthalt in den USA verwehrt worden. Der OGH bestätigte
nun die Rechtsansicht des VKI: Es handelt sich bei der Fehlfunktion
der PEG-Sonde um eine nicht vorhersehbare und „plötzlich auftretende
akute Erkrankung“, dem Konsumenten steht ein Deckungsanspruch zu.

Als Folge einer Krebsoperation muss der Konsument über eine
Perkutane Endoskopische Gastrostomie-Sonde (PEG-Sonde) ernährt
werden. Im Zuge einer Amerika-Reise schloss er eine Reiseversicherung
bei dem beklagten Versicherer ab. Aufgrund einer Fehlfunktion der PEG
-Sonde konnte der Versicherungsnehmer während der Reise nicht mehr
über diese versorgt werden und musste zur Behebung der Fehlfunktion
stationär in einem Krankenhaus in den USA aufgenommen werden.

Da der Versicherer den Deckungsschutz außergerichtlich
verweigerte, wandte sich der Konsument über die
Versicherungsbeschwerdestelle des Sozialministeriums an den VKI, der
ihn bei der Klage unterstützte. Der OGH bestätigte nun die
Rechtsansicht des VKI und stellt klar, dass der Konsument im Umfang
des abgeschlossenen Reiseversicherungsvertrags einen Anspruch auf
Deckung hat:

Aufgrund der Fehlfunktion der Sonde, die dazu geführt hat, dass
der Versicherungsnehmer über diese keine Nahrung mehr zu sich nehmen
konnte, trat eine plötzlich auftretende akute Erkrankung des
Versicherungsnehmers auf. Damit hat sich das versicherte Risiko
verwirklicht.

Die vom Versicherer ins Treffen geführten Ausschlussgründe der
Vorerkrankung und der Vorhersehbarkeit sind nach dem OGH nicht
erfüllt: Einerseits ist die Erkrankung infolge der Fehlfunktion der
Sonde von der zuvor bestehenden chronischen Erkrankung des
Versicherungsnehmers zu unterscheiden. Andererseits kann aus dem
Umstand allein, dass der Versicherungsnehmer einen Ersatzbutton für
den Fall eines Defekts mitführt, nicht geschlossen werden, dass dem
Versicherungsnehmer Tatsachen bekannt waren, die für eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Defekts sprachen.

„Wir freuen uns, dass wir dem betroffenen Konsumenten zu seinem
Recht verhelfen konnten“, so Dr. Petra Leupold, zuständige
Abteilungsleiterin im VKI. „Das Urteil ist über den Einzelfall hinaus
von wesentlicher Bedeutung. Der OGH stärkt den Schutz von
Versicherungsnehmer:innen und trifft wesentliche Klarstellungen zu
den berechtigten Deckungserwartungen in der Reiseversicherung.“

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf
www.verbraucherrecht.at /axa102025 .