Wien (OTS) – Christa Zöchling, die Sprecherin des Senats 3 des
Presserats, und
Geschäftsführer Alexander Warzilek präsentierten bei der
Jahrespressekonferenz den Jahresbericht und die Fallstatistik für das
Geschäftsjahr 2025. Warzilek weist auf die gestiegene Fallzahl hin:
„Im letzten Jahr ist die Zahl der beanstandeten Fälle auf über 500
gestiegen, 2024 waren es noch unter 430 Fälle. Das laufende
Geschäftsjahr ist für den Presserat spannend, da die Selbstkontrolle
bei der neuen Medienförderung eine wichtigere Rolle spielen soll und
unser Trägerverein gerade eine Ausweitung der Zuständigkeit auf
journalistische Online-Medien ausarbeitet.“
Zwtl.: Fallstatistik 2025
Die Senate des Presserats behandelten im vergangenen Jahr
insgesamt 503 Fälle, in 25 Fällen stellten sie Verstöße gegen den
Ehrenkodex für die österreichische Presse fest (zum Vergleich: 2024
gab es 426 Fälle und 27 Ethikverstöße).
Nachfolgend die Fallzahlen 2025 für einzelne Medien und in
Klammer dazu jeweils die medienethischen Verstöße: „Kronen Zeitung“
63 (9), „OE24“ 58 (6), „Heute“ 51 (4), „VN“ 10 (2), „Tips“ 2 (1),
„OÖN“ 6 (1), „NEWS“ 7 (1), „Kleine Zeitung“ 20 (1), „Kurier“ 31 (1),
„SN“ 8 (0), „TT“ 9 (0), „Mein Bezirk“ 10 (0), „Die Presse“ 21 (0),
„Der Standard“ 52 (0).
In vier Fällen wurden die Senate eigenständig aktiv (also ohne
Eingabe von außen).
Zwtl.: Wichtige Medienethische Entscheidungen des Jahres 2025
Leitentscheidungen hat der Presserat im Berichtsjahr zum
Schulattentat in Graz getroffen.
Im Fokus stand vor allem ein Evakuierungsvideo, das Schülerinnen
und Schüler des BORG unmittelbar nach dem Schulattentat zeigt und von
den beiden Online-Medien „krone.at“ und „oe24.at“ veröffentlicht
wurde. Die Schülerinnen und Schüler laufen in dem Video an
Polizeikräften vorbei und verlassen das Schulgebäude. Nach Meinung
des Senats 2 spielte es durchaus eine Rolle, dass die Betroffenen
bloß von hinten gezeigt wurden – ihre Gesichter waren nicht zu sehen.
Aufgrund ihrer Frisuren und Kleidung waren sie nach Auffassung des
Senats zwar nicht für die breite Öffentlichkeit, jedoch zumindest für
einen eingeschränkten Personenkreis (insbesondere ihre Lehrerinnen
und Lehrer, Schulkolleginnen und -kollegen, Freundinnen und Freunde
und ihre Familien) identifizierbar.
Ein wichtiger Faktor war des Weiteren, dass es sich bei den
Abgebildeten um Minderjährige handelt.
Bei Kindern und Jugendlichen ist der Persönlichkeitsschutz im
Allgemeinen sehr stark ausgeprägt.
Die Schülerinnen und Schüler befanden sich in einer äußerst
vulnerablen Situation; vor ihrer Evakuierung hatte ein Attentäter an
ihrer Schule mehrere Menschen getötet. Einige Schülerinnen und
Schüler hatten nicht nur die Schüsse gehört, sondern auch
Tathandlungen mitansehen müssen oder sind selbst bedroht worden.
Den Moment der Evakuierung nach einem School-Shooting
qualifizierte der Senat als psychisch äußerst belastend. Die
Schülerinnen und Schüler befanden sich in einer extremen
Stresssituation und hatten große Angst. Vor diesem Hintergrund war
seitens der Medien entsprechend Zurückhaltung angebracht.
Demgegenüber hielt der Senat allerdings auch fest, dass die
Veröffentlichung des Videos keinen Eingriff in die Menschenwürde –
also in den Kernbereich des Persönlichkeitsschutzes – darstellt.
Schließlich erwähnte der Senat auch noch, dass die
Anonymitätsinteressen von Verbrechensopfern besonders zu achten sind.
Die betroffenen Schülerinnen und Schüler zählen jedenfalls nicht zum
Kreis allgemein bekannter Personen, der eine Identifizierung
rechtfertigen könnte.
Gleichzeitig erkennt der Senat allerdings auch ein ausgeprägtes
Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung über ein
Schulattentat, das zehn Menschenleben gefordert hat (siehe Punkt 10
des Ehrenkodex). Die Bilder zeigen die von den Spezialkräften der
Polizei koordinierte Evakuierung. Aus dem öffentlichen Interesse an
der Berichterstattung ergibt sich freilich nicht, dass der
Opferschutz ganz außer Acht gelassen werden darf. Eine Abwägung der
Interessen muss hier zugunsten des Opferschutzes ausfallen, zumal das
Video keinen nennenswerten Mehrwert zur Berichterstattung darstellt.
In Anbetracht all dieser Argumente stellte der Senat geringfügige
Verstöße gegen Ehrenkodex fest und sprach gegen die betroffenen
Medien Hinweise aus.
Darüber hinaus wurden weitere geringfügige Verstöße festgestellt,
weil trauernde Schülerinnen und Schüler unverpixelt gezeigt wurden.
Der Senat betonte aber auch, dass Bilder von Trauernden während der
offiziellen Trauerfeier am Hauptplatz in Graz unverpixelt gezeigt
werden dürfen. Kein Ethikverstoß war auch die Veröffentlichung von
Bildern des Wohnhauses des Täters, da es sich dabei auch um einen
Tatort handelte, an dem die Polizei einen Großeinsatz durchgeführt
hatte.
Zudem gab es 2025 eine schwerwiegende Intimsphärenverletzung
gegenüber einer Frau, die in Vorarlberg anonym ein Kind geboren
hatte. Online taggte die Zeitung „Neue am Sonntag“ einen Artikel mit
dem Vor- und Zunamen der Frau. Das Medium entschuldigte sich für den
groben Fehler.
Nach Auffassung des Senats 3 war es offenkundig, dass hier die
Persönlichkeitssphäre der Beschwerdeführerin gravierend
beeinträchtigt wurde. Durch die Verknüpfung des Vor- und Nachnamens
der Beschwerdeführerin mit dem Online-Artikel wurde ihre Identität
einer unbestimmten Öffentlichkeit offenbart und ihre Intimsphäre in
gravierender Weise verletzt. Ihre zunächst anonyme Geburt sowie ihre
Entscheidung, kurz vor Ablauf der gesetzlichen Frist die Obsorge für
ihr Kind doch in Anspruch zu nehmen, wurden mit ihrer Person in
Verbindung gebracht und online publik gemacht. Dabei handelt es sich
um Angaben höchstpersönlicher Natur, die dem unantastbaren
Kernbereich des Persönlichkeitsschutzes zuzurechnen sind. Angesichts
der Schwere der Verletzung hatte die Entschuldigung des Mediums keine
Auswirkung auf die Entscheidung des Senats.
Ein weiterer interessanter Fall betraf ein angebliches Interview
mit Clint Eastwood, dass die Tageszeitung „Kurier“ veröffentlichte.
Der Senat 3 hielt zunächst fest, dass es grundsätzlich üblich ist,
mit Hollywood-Stars Interviews in Gruppen zu führen, die dann zu
unterschiedlichen Zeitpunkten veröffentlicht werden. Nicht üblich ist
es jedoch, wie im vorliegenden Fall Aussagen aus mehreren Interviews
zu einem neuen Interview zusammenzufügen. Hier wurde also nicht ein
Interview anhand spezifischer Fragen mit Clint Eastwood geführt,
sondern es handelte sich vielmehr um einen Zusammenschnitt von
früheren Aussagen des Schauspielers.
Nach Auffassung des Senats hätte dies jedoch gegenüber den
Leserinnen und Lesern transparent gemacht werden müssen. Das Publikum
wurde in die Irre geführt. Die Vorgehensweise der Autorin des
Beitrags bewertete der Senat als groben journalistischen Fehler:
Obwohl es kein Interview in dieser Form gegeben hatte, wurde dies so
dargestellt.
Ob die Redaktion oder der Chefredakteur das Fehlverhalten der
Autorin hätte erkennen können, musste der Senat nicht näher prüfen.
Auch wenn es sich bei ihr um eine freie Mitarbeiterin handelte, war
ihr Fehlverhalten dem betroffenen Medium zuzurechnen. Andernfalls
könnte ein Medium immer damit argumentieren, dass das Verschulden bei
der (freien) Journalistin liege und nicht unmittelbar beim Medium.
Dennoch begrüßte es der Senat, dass die Redaktion des „Kurier“
nach Bekanntwerden der Vorwürfe rasch gehandelt und auch Konsequenzen
aus dem Vorfall gezogen hatte.
Auf der Webseite „vol.at“ kam es außerdem zu einer entwürdigenden
Darstellung eines Gewaltopfers. Eine bekannte Influencerin, die
wahrscheinlich während einer Party in Dubai brutal zusammengeschlagen
wurde und dabei Zähne verlor, wurde beim Bericht über diesen Vorfall
leicht bekleidet gezeigt. In den Artikel war aber auch noch ein
zweites Bild mit der Skyline von Dubai eingebettet, das mit Zähnen
überblendet war. Der Senat 3 stufte den vorliegenden Fall als
eklatante Persönlichkeitsverletzung ein. Die betroffene Frau war
wahrscheinlich Opfer einer Straftat. Das Medium hatte sich mit den in
das Bild hineinmontierten Zähnen über das Leid der Frau lustig
gemacht. Die Gewalteinwirkung gegenüber dem Opfer wurde jedoch nicht
nur ins Lächerliche gezogen, sondern auch verharmlost. Das
Zusammenspiel der überblendeten Zähne und des leicht bekleideten
Opfers sexualisiert in gewisser Weise die Gewaltanwendung. Der Senat
lehnte diese Herangehensweise entschieden ab.
Ein weiterer Ethikverstoß wurde im Zusammenhang mit einem Artikel
auf „krone.at“ zu einem sexuellen Missbrauch ausgesprochen. Dazu hieß
es im Artikel: „Nachdem das Mädchen immer mehr zur Frau wurde,
erwachten auch bei dem Mostviertler die ‚Frühlingsgefühle‘.
Anzügliche Bemerkungen, Körperkontakt und Küssen auf den Mund standen
immer öfter auf der Tagesordnung.“ Die Formulierung, dass „beim Täter
Frühlingsgefühle erwachten“, war nach Auffassung des Senats 2
gegenüber dem Opfer des sexuellen Missbrauchs grob verharmlosend. Der
herabwürdigende und beleidigende Charakter hätte sowohl der
Journalistin als auch der Redaktion von Anfang an klar sein müssen.
Den Tätigkeitsbericht 2025, in dem die oben genannten Fälle
genauer beschrieben werden, eine detaillierte Fallstatistik sowie den
Jahresabschluss 2025 finden Sie unter www.presserat.at.
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
