Wien (OTS) – Der dreijährige J. aus Trieben in der Obersteiermark ist
eines von
etwa 320 Kindern unter sechs Jahren mit Diabetes-Mellitus-Typ-I. Dank
Blutzucker-Sensor und Insulinpumpe kann er ein ganz normales Leben
führen. Im Kindergarten ist aber eine durchgehende Betreuung durch
eine Kinderpflegekraft lebensnotwendig, denn natürlich kann er noch
nicht selbst seinen Blutzuckerspiegel kontrollieren und sich die
nötige Menge Insulin oder Zucker verabreichen. Diese 1:1-Betreuung
verweigert ihm aber das für Behinderungsangelegenheiten zuständige
Land Steiermark. Begründung: Diabetes Typ I sei keine Behinderung,
sondern eine chronische, aber noch beeinflussbare Krankheit.
Bei der Volksanwaltschaft haben sich mehrere betroffene Familien
gemeldet. Volksanwalt Bernhard Achitz kann die Ablehnung der Behörde
nicht verstehen: „Dass Diabetes Typ I eine beeinflussbare Krankheit
wäre, ist eine völlig falsche Einschätzung. Die Behauptung, der
Krankheitsverlauf wäre durch Kontrollen oder Therapie
‚beeinflussbar‘, ist Unsinn, wie alle Fachleute bestätigen.“
Bundes-Rechtslage sagt: Kinder mit Diabetes Typ I haben eine 50-
prozentige Behinderung
„Solche Beschwerden kennen wir nur aus der Steiermark. Das liegt
an einer unglücklichen Formulierung im steirischen Gesetz“, so Achitz
in der ORF-Sendung „Bürgeranwalt“ am 13. Dezember. Laut Behörde
handle es sich bei Diabetes Mellitus Typ I um eine chronische
Erkrankung, deren Krankheitsverlauf noch beeinflussbar sei, und bei
chronischen Erkrankungen handle es sich nicht um Behinderungen,
solange der Krankheitsverlauf noch beeinflussbar ist. Eine
Behinderung ist aber Voraussetzung für die Finanzierung der
Assistenz. Achitz: „Ich kann die Ablehnung des Landes Steiermark
nicht nachvollziehen. Gesetze sind so auszulegen, dass sie mit der
übrigen Gesetzeslage zusammenpassen. Und die Einschätzungsverordnung
des Bundes sagt eindeutig, dass Diabetes Typ I bei bis zu 18-jährigen
Kindern und Jugendlichen als 50-prozentige Behinderung gilt. Andere
steirische Gesetze erkennen das an, zum Beispiel die Regelungen für
die Schulassistenz. Die steirischen Behörden müssen also akzeptieren,
dass Kinder mit Diabetes Typ I eine Behinderung haben und deshalb das
Recht auf Assistenz im Kindergarten.“
Müssen Eltern Strafe wegen Missachtung der Kindergartenpflicht
zahlen?
Auf ein zusätzliches Problem macht Achitz aufmerksam:
Kindergartenpflicht gilt für alle Kinder ohne Behinderung, also laut
Rechtsansicht des Landes wohl auch für Diabetiker*innen. Ausnahmen
gibt es nämlich nur für Kinder mit Behinderung. Wenn Eltern ihre
Kinder also mangels Diabetes-Betreuung nicht in den Kindergarten
geben können, müssten sie wohl auch noch Strafe zahlen.
UN-Behindertenrechtskonvention und Kinderrechte-Verfassungsgesetz
missachtet
Auch die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die Österreich
unterzeichnet hat und die selbstverständlich auch für die
Bundesländer gilt, lässt nicht zu, dass Kinder mit einer Behinderung
oder einer chronischen Krankheit weniger Bildungschancen erhalten als
andere Kinder. Auch das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von
Kindern (BVG Kinderrechte) legt fest, dass jedes Kind mit Behinderung
Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge hat, die seinen besonderen
Bedürfnissen Rechnung tragen. So ist auch die Gleichbehandlung von
Kindern mit und ohne Behinderung in allen Bereichen des täglichen
Lebens zu gewährleisten „Ich fordere, dass die Steiermark ihre
Gesetze entweder dementsprechend auslegt, oder aber die Gesetze
ändert“, sagt Volksanwalt Achitz.


