Alles, was Recht ist

Redaktion

Beinahe alle Mitarbeiter erledigen eine private Kopie oder verschicken persönliche E-Mails am Arbeitsplatz. Manche gehen weiter und entwenden ausrangiertes Filmmaterial für private Zwecke zu Hause. Der Arztbesuch während der Arbeitszeit, ist das erlaubt? Wann riskiert der Mitarbeiter arbeitsrechtliche Konsequenzen? Wie weit ist es dem Arbeitgeber möglich, eine Überwachung seiner Angestellter durchzuführen? Alles, was in Österreich Recht ist, lesen Sie jetzt in diesem Artikel.

Überwachung am Arbeitsplatz

Grundsätzlich gilt: Die Arbeitnehmer sowie der Betriebsrat sind über die Überwachungsmaßnahmen zu informieren. Kontrollmaßnahmen, welche die Menschenwürde in geringstem Maße berühren, erfordern eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat. Existiert keiner, ist die Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer notwendig. Das Überwachen von Internetzugriffen stellt eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes dar. Heimliches Abhören oder Aufzeichnen von Telefongesprächen, bei Privat- und dienstlichen Gesprächen, ist nicht zulässig. Beide Gesprächspartner gehen davon aus, dass sie unter sich reden, sodass die Zustimmung des Arbeitnehmers alleine nicht ausreicht.
Bei Kontrollmaßnahmen wie eine Zutrittskontrolle beim Betreten des Firmengeländes oder das Tragen eines Firmenausweises, verletzen diese nicht die Würde des Menschen. Anders sieht es bei Aufzeichnungen der Leistung der Mitarbeiter durch Maschinen oder Videokameras aus. Ist der Arbeitgeber in der Lage, auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers rückzuschließen, bedarf es einer Betriebsvereinbarung. Diese regelt, wie lange die Aufzeichnungen zur Verfügung stehen und wer, unter welchen Bestimmungen, ein Einsichtsrecht bekommt.

Recht auf Mitteilung der Überwachung

Das Datenschutzgesetz drückt aus, dass Anwender die persönlichen Daten einer Person verarbeiten, diese davor in Kenntnis zu setzen haben. Dieses Recht ist in der Bundesverfassung verankert, sodass jedermann über das Recht verfügt, Auskunft über die über ihn verarbeiteten Daten zu erhalten und das Recht auf Richtigstellung falscher Daten besitzt. Zusätzlich steht jedem die Löschung von unzulässig verarbeiteten Daten zu.
Wer die Auskunft über die von ihm vorhandenen Daten wünscht, stellt ein schriftliches Ersuchen oder mit Zustimmung mündlich an den Arbeitgeber. Dieser ist verpflichtet, die Daten, deren Herkunft und alle Verknüpfungen mit anderen Dateien sowie Übermittlungen der persönlichen Daten offenzulegen. Der Arbeitgeber erteilt unentgeltlich innerhalb von acht Wochen nach Einreichen des Begehrens, die Auskunft. Zusätzlich besteht die Pflicht, rechtswidrige und unsachgemäß verarbeitete Arbeitnehmerdaten richtigzustellen und in bestimmten Fällen zu löschen.

Arztbesuche während der Arbeitszeit

Nach § 8 des Angestelltengesetzes ist es dem Mitarbeiter zumutbar, den Arzt außerhalb der Arbeitszeit aufzusuchen. Erfordern es die Umstände, ist ein Arztbesuch zu ermöglichen. Zu diesen zählen:

  • Der Facharzt nimmt ausschließlich während der Arbeitszeit Sprechstunden an.
  • Es handelt sich um einen akuten Fall, der nach jedem Unfall eintritt oder starke Schmerzen machen dem Arbeitnehmer zu schaffen.
  • Die Untersuchung ist an eine bestimmte Tageszeit gebunden oder sie führt zu einer vorübergehenden Arbeitsbeeinträchtigung. Als Beispiel dient der Besuch bei einem Augenarzt.
  • Nach dem Mutterschutzgesetz sind Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Mutter-Kind-Pass freigestellt.
  • Benötigt das eigene Kind einen Arztbesuch, ist die Fürsorgepflicht zu beachten. Diese rechtfertigt in jedem Fall das Aufsuchen eines Arztes während der Arbeitszeit.

Kopierpapier der Firma für privaten Druck nutzen

Vorsicht bei der privaten Nutzung von Büromaterial und Werbegeschenken. Im rechtlichen Sinne ist sie nicht erlaubt, da sie eine Entwendung des Materials darstellt. Im Einzelfall zählen kleine Dinge einen Entlassungsgrund dar. Ein Werbekugelschreiber ist in der Regel verzichtbar, bei hochwertigen Werbegeschenken ist das Fragen des Arbeitgebers unumgänglich.
Zum Büromaterial zählen Druckerpapier, Büroklammern, Stifte und Ähnliches. „Eine private Kopie am Firmendrucker machen ist rechtlich gesehen nicht erlaubt.“, so der Unternehmer von kopierpapier.at. Dafür sollte man immer den Chef um Erlaubnis bitten. In der Regel hat er gegen ein paar Kopien bestimmt nichts einzuwenden, besonders dann, wenn er das Kopierpapier zu einem Sonderpreis erworben hat.

Telefonieren und Surfen für private Zwecke

Grundsätzlich entlohnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für das Arbeiten am Arbeitsplatz. Umfangreiches privates Telefonieren oder Surfen im Internet ist in vielen Betrieben nicht gerne gesehen und unerwünscht. Das Verbot gegenüber kurzen und wichtigen Telefonaten ist nicht zulässig.
Ist der Mitarbeiter den ganzen Tag für die Firma tätig, ist es notwendig, dass er in der Lage ist, wichtige Dinge zu tätigen. Darunter zählt das Vereinbaren eines Arzttermins, oder das Nachfragen, ob das Kind nach der Schule sich zu Hause befindet. Behördliches über das Internet zu erledigen, unterliegt keinen betriebsinternen Verboten.

Facebook am Arbeitsplatz

In der Welt des Internets sind Webdienste wie Facebook gegenwärtige Mitspieler am Arbeitsplatz. Falsche oder intensive Nutzung schädigt das Arbeitsverhältnis. Kritisch ist es, sich über den Job, Vorgesetzten oder die Firma auf Facebook zu beschweren. Arbeitnehmer sind zur Loyalität und Treue verpflichtet, weswegen Rufschädigungen, oder das Ausplaudern von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zur Entlassung führen. Im schlimmsten Fall droht eine Klage wegen Ehrverletzung, die eine Schadensersatzforderung folgt.
Facebook bietet eine Vielzahl an Möglichkeiten, sein Leben mit der Welt zu teilen. Experten für das Arbeitsrecht warnen davor, zu viel Informationen preiszugeben. In einem bestimmten Fall nahm ein Arbeitnehmer während des Krankenstandes an einer Veranstaltung via Facebook teil. Von dieser Neuigkeit erfuhr der Chef und entließ den Mitarbeiter fristlos. Obgleich die Privatsphäre-Einstellungen Einschränkungen bieten, ist es möglich, dass andere Personen die Beiträge weiterleiten oder Screenshots erstellen.

Facebook Nutzung erzwingen? Verbot am Arbeitsplatz?

Mehrere Firmen sperren die Facebook-Seiten am Arbeitsplatz durch das Betriebsnetzwerk, da sie dieses soziale Netzwerk als Unterhaltungsmedium ansehen. Deshalb nutzen viele Mitarbeiter ihr Smartphone. In derselben Weise wie die private Internetnutzung, sind die Facebook-Aktivitäten am Arbeitsplatz auf ein Minimum zu beschränken. Sie verletzt die Arbeitspflicht, wenn ein grundsätzliches Verbot besteht.
Verschiedene Betriebe sprechen den Kunden durch die firmeneigene Facebook-Seite an. Im Falle, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangt, mit Namen und Foto am Facebook-Firmenprofil teilzunehmen, sind die einzelnen Umstände zu betrachten. Vereinbarten beide Parteien diese Aufgabe beim Beginn des Dienstverhältnisses oder zählen Repräsentation und Medienauftritte zum Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers, ist eine Verweigerung seinerseits schwer durchsetzbar.

Private E-Mails durch den Arbeitgeber lesen oder nicht?

Das Lesen von privaten E-Mails ist nicht zulässig. Weder der EDV-Abteilung noch dem Arbeitgeber ist es gestattet, die E-Mails der Mitarbeiter zu lesen. Der Zugriff auf dienstliche E-Post ist ohne vorherige Ankündigung nicht erlaubt. Das Telekommunikationsgesetz verbietet, dass ein Provider dem Arbeitgeber den Inhalt privater E-Mails oder Details davon übermittelt. Bei eigenen Servern sieht das Gesetz vor, dass die Daten ausschließlich von Belang sind, wenn der Betriebsrat oder der Arbeitnehmer zustimmt.
Private E-Mails am Arbeitsplatz zu verfassen, fällt unter die betriebsinternen Regelungen. Existiert diesbezüglich keine eindeutige Vereinbarung, ist eine private E-Post-Nutzung im geringen Umfang erlaubt. Artet es zu einer Live-Chat-Nutzung aus, stört dies die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.