DSGVO – muss ich meine Datenschutzerklärung übersetzen lassen?

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Nach einer zweijährigen Übergangsfrist gilt seit Mai 2018 die neue Datenschutzgrundverordnung (kurz DSGVO). Die auf einer Richtlinie der Europäischen Union basierenden Vorgaben regeln die Verarbeitung sämtlicher personenbezogener Daten. Damit einhergehende Pflichten betreffen auch die obligatorische Datenschutzerklärung auf Internetseiten. Neben den notwendigen Inhalten dieser Erklärung besteht womöglich die Pflicht einer Übersetzung.

DSGVO: umfangreiche Informationspflichten für Webseitenbetreiber

Mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung gehen weitreichende Vorgaben für sämtliche Prozesse der Verarbeitung personenbezogener Daten einher. Dabei bezieht sich der Geltungsbereich der DSGVO nicht ausschließlich auf den Umgang mit Kundendaten. Bereits eine Kommentarfunktion oder ein Kontaktformular auf der Internetseite bedeuten personenbezogene Daten. Webseitenbetreiber unterliegen der Pflicht, die Seitenbesucher in einer Datenschutzerklärung ausführlich zu informieren und über Widerspruchsrechte aufzuklären.

Die Datenschutzerklärung unterrichtet die Nutzer über den Umfang und die Art der Datenverarbeitung. Dabei spielt die Größe des Unternehmens keine Rolle. Entspricht die Datenschutzerklärung nicht den Vorgaben, drohen hohe Bußgelder. Gegenüber vorherigen Regelungen fallen die neuen Informationspflichten nach der EU-DSGVO deutlich umfassender aus. Die Übernahme von Mustererklärungen mit Textvorlagen reicht oft nicht mehr aus.

Übersetzung der Datenschutzerklärung bei mehrsprachigem Internetauftritt

Neben den relevanten Inhalten und den fachgerechten Formulierungen stellt sich die Frage nach der Sprache der Erklärung. Grundsätzlich greift die DSGVO, wenn ein Unternehmen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union personenbezogene Daten verwertet. Darüber hinaus gilt die Verordnung für Unternehmen, die nicht in der Europäischen Union sitzen, aber ihre Leistung innerhalb der EU anbieten. Dementsprechend entscheiden Standort und Angebotsgebiet über das geltende Recht.

Eine einfache Situation liegt vor, wenn ein österreichisches Unternehmen ausschließlich eine deutschsprachige Internetseite betreibt. In diesem Fall greift das nationale österreichische Datenschutzgesetz (DSG), welches die Vorgaben der EU-DSGVO beinhaltet. Es reicht aus, die Datenschutzerklärung nur in deutscher Sprache zu veröffentlichen.

Anders gestaltet sich die Lage, falls die Internetseite in mehreren Sprachen zur Verfügung steht. Zwar greift weiterhin das nationale Datenschutzrecht, eine deutschsprachige Datenschutzerklärung alleine reicht aber nicht mehr aus. Der Webseitenbetreiber unterliegt der Informationspflicht, die Besucher leicht zugänglich und verständlich über die Datenverarbeitung aufzuklären. Daher besteht die Notwendigkeit, für jede fremdsprachige Version der Internetseite auch die Datenschutzerklärung in die jeweilige Sprache zu übersetzen. Stellt ein Unternehmen beispielsweise den Internetauftritt zusätzlich auf Englisch bereit, sollte es die Datenschutzhinweise übersetzen.

Sonderfall: Tochter im Nicht-EU-Ausland

Ein besonderer Fall tritt ein, falls das Unternehmen Tochtergesellschaften im Ausland besitzen. Befindet sich deren Standort innerhalb der Europäischen Union, gelten unverändert die Vorgaben der DSGVO. Folglich genügt eine Übersetzung der deutschen Fassung in die entsprechende Landessprache. Sitzt das Tochterunternehmen in einem Land außerhalb der EU, reicht die reine Übersetzung nicht aus. In diesem Fall existiert die Pflicht, die Inhalte der Datenschutzerklärung für die Internetseite der Tochter an dortige Rechtsvorschriften anzupassen.

Professionelle und rechtssichere Übersetzung der Datenschutzerklärung

Sofern Bedarf an einer Übersetzung besteht, benötigt die übersetzte Fassung rechtssichere Formulierungen. In Anbetracht der hohen Relevanz der DSGVO und der drohenden Bußgelder empfiehlt sich eine professionelle Übersetzung. Juristische Fachübersetzer besitzen dank ihrer Ausbildung das erforderliche Fachwissen, um die fremdsprachigen Texte gesetzestreu zu verfassen. Diesbezüglich bietet etwa Globe Comm mit dem Übersetzungsbüro Wien kompetente Dienstleistungen an. Die Übersetzer von Globe Comm beherrschen die Zielsprache auf Muttersprachen-Niveau und verfügen über hervorragende Fachkenntnisse.

Fazit – Notwendigkeit einer übersetzten Datenschutzerklärung

Zusammengefasst schreibt die für Europäische Union gültige Datenschutzgrundverordnung umfangreiche Regelungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten vor. Betreiber einer Internetseite unterliegen der Pflicht, die Besucher leicht zugänglich und verständlich über die Verarbeitung sämtlicher Daten zu informieren. Daher reicht womöglich eine deutschsprachige Datenschutzerklärung nicht aus. Generell gilt das Recht des Landes, in dem sich der Unternehmenssitz befindet. Gehört das Land zur EU, enthalten dessen Vorgaben die Vorschriften der DSGVO.

Über die Sprachen der Datenschutzerklärung entscheidet die Sprache des Internetauftritts. Für jede fremdsprachige Version der Webseite empfiehlt sich eine Übersetzung der Datenschutzerklärung in die entsprechende Sprache. Auf diese Weise stellt der Verantwortliche sicher, dass er seiner Informationspflicht in einer verständlichen Art erfüllt. Es bietet sich an, eine professionelle Agentur mit der Übersetzung zu beauftragen. Dadurch beinhaltet die übersetzte Fassung der Datenschutzerklärung rechtssichere Formulierungen.